-
An wen muss man sich wenden, wenn man wieder in die Kirche eintreten will?
Der Weg (zurück) in die Kirche führt in Westfalen in der Regel über die Kirchengemeinde, normalerweise die des Wohnortes. Wer sich diesen Schritt überlegt, sollte ein Gespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin suchen. Wer das ist, erfährt man im Zweifel durch einen Blick in das örtliche Telefonbuch: Unter »Kirchen, evangelische« findet man den richtigen Anschluss. Viele Kirchengemeinden finden Sie auch schon im Internet. Völlig »anonym« kann man also nicht Mitglied der evangelischen Kirche werden. Aufgenommen wird man durch die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer der Kirchengemeinde, in deren Bereich man wohnt. Das ist die Regel.
-
Gibt es noch eine andere Möglichkeit zum (Wieder-)Einritt?
Ja. Der Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid bietet eine Eintrittsstelle an. Sie liegt zentral. Dort kann man die notwendigen Vorgespräche führen und in die Evangelische Kirche von Westfalen eintreten.
-
Was ist, wenn man zu einer anderen Gemeinde mehr Kontakt hat als zu seiner eigentlichen Heimatgemeinde?
Wer eine besondere Bindung an eine andere als die Wohnsitzgemeinde hat und nach den örtlichen Verhältnissen auch dort am Gemeindeleben teilnehmen kann, kann als Ausnahmeregelung die Aufnahme auch in dieser »Wunschkirchengemeinde« beantragen. Besondere bürokratische Hindernisse gibt es dabei nicht.
-
Wird man beim Wiedereintritt noch einmal getauft?
Die Taufe ist einmalig. Sie wird von den meisten Kirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) gegenseitig anerkannt, auf jeden Fall von allen Kirchen, die die »Magdeburger Erklärung« zur wechselseitigen Taufanerkennung unterzeichnet haben. Dazu gehören neben der römisch-katholischen Kirche auch viele orthodoxe und andere evangelische Kirchen. In Zweifelsfällen fragen Sie bitte in Ihrem Pfarramt nach. Wiedereintrittswillige werden also nicht noch einmal getauft, wenn Sie früher einer anderen anerkannten christlichen Gemeinschaft angehört haben.
-
Und wenn man vorher keiner christlichen Gemeinschaft angehört hat?
Dann wird man durch die Taufe in die evangelische Kirche aufgenommen. Dem Gottesdienst gehen in der Regel ein Taufunterricht oder ein paar Taufgespräche voraus. Der Täufling kann so den christlichen Glauben näher kennen lernen.
-
Wird man geprüft, wenn man wieder in die Kirche eintritt?
Zumeist nicht. Vorgesehen sind in der Regel nur ein Gespräch mit einem Pfarrer oder einer Pfarrerin sowie die Teilnahme an einem Gottesdienst mit Teilnahme am Abendmahl. Aber natürlich sollte man sich vorher schon fragen, wie ernst man es mit der Kirche meint
-
Wird man der Gemeinde vorgestellt?
Nicht ausdrücklich. Wenn gewünscht, kann aber der Eintritt in einem Gottesdienst bekannt gemacht werden.
-
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sofern man dem Pfarrer oder der Pfarrerin nicht persönlich bekannt ist, sollte man den Personalausweis dabei haben. Außerdem werden bei einem Wiedereintritt die Daten über den Kirchenaustritt (Austrittsbescheinigung) und möglichst auch die Taufurkunde benötigt.
-
Was kostet mich der Eintritt?
Der Eintritt in die evangelische Kirche ist, im Unterschied zum Austritt bei den staatlichen Stellen, kostenlos.
-
Was kostet mich die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche?
Es gibt viele Kirchenmitglieder, die gar keine Kirchensteuer zahlen (z. B. Jugendliche, Studierende, Arbeitslose, Rentner). In der Regel müssen neun Prozent der Lohn- oder Einkommenssteuer bezahlt werden. Kirchenmitglieder, deren zu versteuerndes Einkommen 8.354 Euro (alleinstehend) bzw. 16.708 Euro (zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten) nicht übersteigt, zahlen keine Kirchensteuer.
Die Kirchensteuer kann als Sonderausgabe von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. So verringert sich Ihre Steuerschuld.
Die Kirche ist dankbar, dass ihre Mitglieder die kirchliche Arbeit mit Spenden und Kollekten und vor allem mit der Kirchensteuer unterstützen.
Wenn Sie Lohnsteuer zahlen, ist das Finanzamt bzw. Ihr Arbeitgeber über Ihren Kircheneintritt zu informieren:
- Wenn Sie Arbeitnehmer sind, erfolgt eine automatische Meldung durch die Kirchengemeinde an die Kommune. Sie müssen also weder zum Finanzamt gehen noch den Arbeitgeber informieren.
- Wenn Sie selbständig tätig sind, müssen Sie den Eintritt dem Finanzamt melden. In diesem Fall erfolgt keine Meldung durch die Kirchengemeinde. Nur so ist im nächsten Jahresausgleich eine (auch rückwirkende) Kirchensteuerberücksichtigung gewährleistet.
- Wenn Sie Arbeitnehmer sind, erfolgt eine automatische Meldung durch die Kirchengemeinde an die Kommune. Sie müssen also weder zum Finanzamt gehen noch den Arbeitgeber informieren.